Versorgungsausgleich bei der Scheidung:

Ehefrau kündigte einen privaten Rentenversicherungsvertrag, damit er beim Ausgleich "außen vor bleibt"

onlineurteile.de - Im November 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei berücksichtigte das Gericht die Anrechte beider berufstätiger Partner in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine private Rentenversicherung der Ehefrau.

Die Ehefrau kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein: Ihre private Altersvorsorge müsse beim Versorgungsausgleich "außen vor bleiben", denn sie habe die Rentenversicherung bereits gekündigt. Doch dieses Manöver brachte vor der nächsten Instanz nicht den gewünschten Erfolg.

Einerseits könne man nur vorhandene Anwartschaften auf Rente in den Versorgungsausgleich einbeziehen, so das Oberlandesgericht Nürnberg, und nach der Kündigung habe die Frau keine Leistungen aus der privaten Rentenversicherung mehr zu erwarten (10 UF 36/11).

Andererseits sei der Vertrag von der Frau in der Absicht gekündigt worden, diese Versicherung dem Versorgungsausgleich zu entziehen. Ein anderes Motiv dafür sei nicht ersichtlich, denn einen triftigen Grund für die Kündigung habe sie nicht angegeben. So ein unsolidarisches Verhalten zu ignorieren, wäre gegenüber dem Ehemann ungerecht.

Schließlich sei es Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, beiden Partnern gleichen Anteil an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung zukommen zu lassen. Dem trage das Gericht Rechnung, indem es Anrechte des Ehemannes auf die gesetzliche Rentenversicherung in gleichem Umfang vom Versorgungsausgleich ausnehme.