Vertrag mit dem Chefarzt

Wird er nicht persönlich tätig, muss die Krankenversicherung keine "Wahlleistungen" finanzieren

onlineurteile.de - Die privat krankenversicherte Frau P war vier Monate in einer Fachklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie behandelt worden. Mit dem Chefarzt hatte sie einen Wahlarztvertrag abgeschlossen. Für die Kosten des Klinikaufenthalts kam die Krankenversicherung auf, bei den Rechnungen des Chefarztes "streikte" sie. Für privatärztliche Behandlungen forderte der Mediziner 12.217 Euro.

Die Versicherung wandte ein, die Wahlleistungen seien überwiegend nicht vom Ärztlichen Direktor der Klinik ausgeführt worden. Da würden Visiten und Verhaltenstherapien durch andere Ärzte berechnet, krankengymnastische Behandlungen durch den Physiotherapeuten etc. Diese Beträge müsse sie nicht erstatten.

So sah es auch das Oberlandesgericht Oldenburg und wies die Zahlungsklage von Frau P gegen ihre Krankenversicherung ab (5 U 183/11). Wer einen Wahlarztvertrag abschließe, wolle vom besten Arzt der Klinik persönlich behandelt werden. Der Patient bzw. die Patientin wünsche also mehr als die übliche Krankenhausleistung — die müsste er/sie ja nicht extra vereinbaren und bezahlen.

Der Wahlarztvertrag werde daher nur erfüllt, wenn sich der Chefarzt persönlich mit dem Patienten befasse, und zwar zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung. Der Chefarzt dürfe zwar schon mal eine Maßnahme delegieren, vorausgesetzt, sie werde nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht so ausgeführt, dass er dabei ständig persönlich eingreifen könne.

Er dürfe aber nicht — wie hier — alle möglichen diagnostischen und therapeutischen Leistungen für den Patienten als eigene Leistung abrechnen, einerlei, von wem der Patient behandelt wurde. Durch Dritte ausgeführte therapeutische Maßnahmen würden auch nicht dadurch zu einer eigenen Leistung des Ärztlichen Direktors, dass er in der Klinik die Oberaufsicht innehabe und in täglichen Teamsitzungen der Ärzte alle Behandlungen fachlich begleite.