Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung erweitert

Werden zusätzliche Risiken versichert, darf der Versicherer erneut eine Wartezeit vorsehen

onlineurteile.de - Der Arzt hatte schon lange eine Rechtsschutzversicherung. Nun wollte der Mediziner zusätzlich vorsorgen für Prozesse gegen verschiedene Universitäten: So wollte er für seinen Sohn eine Studienzulassung in Humanmedizin für das Wintersemester 2006/2007 durchsetzen. Er war der Ansicht, sein Sohn müsse unbedingt ebenfalls Medizin studieren und einmal die Praxis übernehmen - doch leider hatte der Filius beim Abitur zu schlechte Noten erzielt.

Der Vater erweiterte den Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung um Rechtsschutz für Verwaltungsstreitigkeiten. Diese Änderung wurde am 1. Juli 2006 wirksam. Doch der Versicherer versagte ihm den Deckungsschutz für den geplanten "Rundumschlag" gegen Universitäten: Gemäß den Versicherungsbedingungen leiste er erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Für rechtliche Auseinandersetzungen, die sich bereits vorher abzeichneten, gebe es keinen Deckungsschutz.

Vergeblich klagte der Arzt den Rechtsschutz ein, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Versicherers (12 U 89/07). Werde eine Rechtsschutzversicherung nahtlos verlängert (für die gleichen Leistungsarten), entstehe keine neue Wartezeit, so das OLG. Werde jedoch der Vertrag um ein bisher nicht versichertes Risiko erweitert, dürfe der Versicherer dafür erneut eine Wartezeit vorsehen. Die einschlägigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen seien weder überraschend, noch benachteiligten sie die Versicherungsnehmer in unangemessener Weise.

Im Übrigen sei jeder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Aufwand für den Versicherer so klein wie möglich zu halten. Wirtschaftlich denkende Bürger ohne Rechtsschutzversicherung würden in so einem Fall höchstens eine Universität verklagen - wenn überhaupt. Bekanntlich seien verwaltungsgerichtliche Verfahren um Studienplätze wenig aussichtsreich.