Vertragsschluss erschlichen

Zahlungspflicht für Eintrag im Branchenbuch im "Korrekturabzug" gut versteckt

onlineurteile.de - Die Geschäftsfrau führte einen Büroservice. Ein Verlag, der ein Branchenbuch herausgibt, bot ihr telefonisch an, sich dort eintragen zu lassen. Das sei kostenlos. Die Frau zeigte sich interessiert. Bald darauf kam mit der Post ein Formular des Verlags, über dem "Korrekturabzug" stand. Die Kundin sollte die Angaben auf dem Formular aktualisieren, wenn nötig, und dann das Formular an den Verlag zurückschicken.

Im Kopf des Formulars stand, was man der Kundin schon am Telefon zugesichert hatte: "der jährliche Grundeintrag ist kostenlos". Der klein gedruckte Text des Formulars enthielt jedoch den Hinweis, dass mit der Unterschrift ein Vertrag zustande komme: "Auftragsgemäß" werde der Verlag das Unternehmen in hervorgehobener Weise ins Branchenbuch eintragen, das koste für zwei Jahre 830 Euro plus Mehrwertsteuer.

Die Geschäftsfrau übersah den Hinweis, unterschrieb das korrigierte Formular und sandte es an den Verlag. Vier Monate später erhielt der Büroservice eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die der Buchhalter versehentlich bezahlte. Als die Geschäftsfrau den Irrtum entdeckte, zog sie vor Gericht und forderte das Geld zurück. Das Amtsgericht München verurteilte den Verlag dazu, die Summe zurückzuzahlen (264 C 13765/07). Die fragliche Klausel sei im Formular sehr gut versteckt, so das Amtsgericht, das grenze an ein Täuschungsmanöver.

In der Überschrift des "Korrekturabzugs" stehe - fett gedruckt und grau hinterlegt -, der Grundeintrag sei kostenlos. Im Kleingedruckten gehe es zunächst nur darum, dass eventuell mitgeschickte Bilder selbstverständlich "retour gingen" und die Kunden die Daten überprüfen sollten. Vom Abschluss eines zusätzlichen Vertrags sei nicht die Rede. Statt dessen ende der Absatz mit der Bitte, den "Korrekturabzug" unterschrieben zurück zu schicken.

Erst auf der rechten Seite stehe der Hinweis, dass mit der Unterschrift eine kostenpflichtige Zusatzvereinbarung getroffen werde. Dieser Hinweis sei im Kleingedruckten nicht hervorgehoben und absichtlich so angeordnet, dass man ihn leicht übersehen könne. Er stehe in Widerspruch zu der Aussage bei den telefonischen Vertragsverhandlungen und zum Titel des "Korrekturabzugs". Infolgedessen sei die Zahlungspflicht nicht wirksam vereinbart, weil sie für die Kunden überraschend komme.