Vertreter kam ins Haus
onlineurteile.de - Eigenheim sanieren und Energie sparen - Themen, die derzeit in aller Munde sind. Sanierungswillige Hauseigentümer sollten allerdings bei Vertreterbesuchen Vorsicht walten lassen. Sonst könnte es ihnen ergehen wie einem Ehepaar aus Frankfurt an der Oder. Die Eheleute wollten das Dach ihres Hauses modernisieren und meldeten sich bei einer Baufirma, die per Anzeige mit besonders günstigen Preisen geworben hatte. Sie baten nur um Informationen. Dennoch erschien gleich ein Vertreter zu einem Hausbesuch und überredete die Eigentümer dazu, einen Vertrag über 16.000 Euro abzuschließen.
Als er gegangen war, überlegten sich die Kunden die Sache noch einmal in Ruhe. Weil das Ganze für sie viel zu teuer war, widerriefen sie den Vertrag. (Das ist bei so genannten Haustürgeschäften innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss möglich, um Verbraucher davor zu schützen, zuhause von cleveren Geschäftsleuten überrumpelt zu werden.) Davon wollte allerdings die Baufirma nichts wissen: Man habe dem Ehepaar, wie es vorgeschrieben sei, Informationen zum Widerrufsrecht ausgehändigt. Und da stehe klipp und klar, dass es entfällt, wenn die Kunden den Vertreter der Baufirma zu Vertragsverhandlungen zu sich ins Haus einladen.
Die Eheleute holten sich Rat bei der Verbraucherzentrale, die für sie das Unternehmen wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vertragsformular verklagte. Das Landgericht Rostock schlug sich auf ihre Seite und entschied, dass das Ehepaar den Vertrag widerrufen kann (3 O 27/07). Die im Vertragsformular vorgedruckte Widerrufsbelehrung unterstelle ganz einfach, dass der Kunde einen Vertreter zu sich ins Haus bestellt habe - ob das nun stimme oder nicht. Im konkreten Fall treffe das jedenfalls nicht zu.
Darüber hinaus habe die Firma Preisangaben ohne Mehrwertsteuer gemacht. Das sei ebenfalls gesetzwidrig: Gegenüber Endverbrauchern sei der Gesamtpreis mit Mehrwertsteuer als Bruttopreis anzugeben. Auch die Vertragsklausel, derzufolge die Kunden schon vor der Bauabnahme bis zu 90 Prozent der Vertragssumme zu zahlen hätten, benachteilige die Kunden in unzulässiger Weise und sei daher unwirksam.