Verursacht ein betrunkener Autofahrer einen Unfall ...
onlineurteile.de - Nach dem bis 1.1.2008 geltenden Versicherungsrecht musste der Kfz-Versicherer den Schaden nicht übernehmen, wenn ein Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Seither war umstritten, ob das auch nach dem neuen Versicherungsrecht gilt oder ob es Versicherern nur die Möglichkeit eröffnet, die Leistung zu kürzen:
"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das unter Umständen auch Null Leistung bedeuten kann. Der konkrete Fall: Nach einem Rockkonzert und einer durchzechten Nacht fuhr ein Mann frühmorgens nach Hause. Um sieben Uhr kam er auf einer kurvigen Landstraße von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl. Am Auto entstand ein Schaden von 6.400 Euro.
Der Rockfan war mit 2,70 Promille unterwegs und musste wegen "fahrlässigen Vollrausches" Geldstrafe zahlen. Seine Vollkaskoversicherung regulierte den Unfallschaden nicht, ließ sich von ihm verklagen. Sie dürfe die Leistung verweigern, urteilte der Bundesgerichtshof - es sei denn, der Versicherungsnehmer wäre unzurechnungsfähig gewesen (IV ZR 225/10).
Wenn jemand so viel getrunken habe, sei das nicht auszuschließen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ließe sich dann nur halten, wenn der Versicherungsnehmer trotz seines Vorsatzes, Alkohol zu trinken, keinerlei Vorkehrungen dagegen getroffen hätte, betrunken zurückzufahren. Da die Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen habe, müsse sie sich mit dem Fall nochmals befassen.
Wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass der Mann am Vorabend - als er noch nüchtern und schuldfähig war - erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass er betrunken und absolut fahruntüchtig einen Versicherungsfall riskieren würde, sei der Versicherervon jeder Leistung befreit.