Verwaltungsgericht stoppt Einberufung ...

... eines Studenten mit Verweis auf die geplante Aussetzung des Wehrdienstes

onlineurteile.de - Abiturient A sollte eigentlich jetzt in die Kaserne einrücken. Ab 1. Oktober 2010 sollte er seinen Grundwehrdienst ableisten, so lautete der Einberufungsbefehl des Kreiswehrersatzamts. Dagegen wandte sich der Wehrpflichtige: Er wolle am 1. Oktober ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beginnen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse man ihn also vom Wehrdienst zurückstellen.

Dem widersprach die Wehrbehörde: Bei Studenten komme eine Zurückstellung erst ab dem dritten Semester in Betracht. Die für manche dualen Bildungsgänge (dual = Studium plus betriebliche Ausbildung) vorgesehene Ausnahmeregelung gelte für den von A beabsichtigten Studiengang nicht. A bat die Justiz um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einberufung und fand beim Verwaltungsgericht Darmstadt Gehör (1 L 1146/10.DA).

A müsse vorerst nicht einrücken, entschieden die Richter. Zwar müsse Deutschland während einer Übergangszeit, in der die Bundeswehr umstrukturiert werde, weiterhin auf den Einsatz Wehrpflichtiger bauen. Doch dies sei ein besonderer Fall: Wie bei dualen Studiengängen mit der Einberufung zu verfahren sei, hätten Verwaltungsgerichte bisher sehr unterschiedlich beantwortet. Angesichts dessen sei im Fall A zu berücksichtigen, dass die Politik gerade erwäge, die allgemeine Wehrpflicht auszusetzen.

Müsste der Wehrpflichtige den Grundwehrdienst ableisten, verzögerte sich seine berufliche Ausbildung um mindestens ein Jahr. Daher sei ausnahmsweise dessen "persönlichen Interessen der Vorrang einzuräumen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht, die aller Voraussicht nach alsbald der Vergangenheit angehören wird".