Verwarnungsgeld zu spät bezahlt
onlineurteile.de - Der Strafzettel mit dem so genannten "Verwarnungsgeld" war ärgerlich genug. 35 Euro sollte der Mann für falsches Parken blechen und zwar innerhalb einer Woche. Nach einigen Tagen ging er zur Bank und überwies das Geld. Dennoch erhielt er wenig später einen Bußgeldbescheid: Zusätzlich zu den 35 Euro sollte er nun auch noch Verfahrensgebühren (12,50 Euro) und Postzustellung (5,60 Euro) zahlen.
Dagegen setzte sich der Autofahrer zur Wehr: Da er das Geld rechtzeitig überwiesen habe, könne man diese Gebühren nicht von ihm verlangen, meinte er. Das Amtsgericht Saalfeld kannte jedoch keine Gnade (Owi 23/04). Denn: Das Verwarnungsgeld war einen Tag zu spät auf dem Konto der Behörde eingegangen. Dann werde das Bußgeldverfahren in Gang gesetzt, so der Amtsrichter, und da gebe es kein Zurück.
Grundsätzlich sei zwar jede Form der Zahlung zulässig. Bei einer Banküberweisung müsse aber der Autofahrer dafür sorgen, dass das Geld rechtzeitig eintreffe - es sei sein Risiko, wenn er die Frist versäume. Hier zähle nicht der Tag, an dem der Autofahrer den Überweisungsauftrag bei der Bank abgegeben habe, sondern allein der Zahlungseingang beim Empfänger. Lediglich bei Überweisungen durch die Post gelte der Poststempel.