VGH lässt Rottweiler von der Leine

Die Rasse gehört zu den Kampfhunden, doch der Hund bestand den "Wesenstest"

onlineurteile.de - Der Hund eines Ehepaars, nennen wir ihn Bello, gehört zur Rasse der Rottweiler, die auf der Liste gefährlicher Kampfhunde steht. Sie müssen stets an der Leine geführt werden. Um ihrem Bello den "Leinenzwang" zu ersparen, ließen die Hundebesitzer einen "Wesenstest" durchführen. Dabei wird von Fachleuten das Aggressionspotenzial eines Hundes in unterschiedlichen Situationen geprüft.

Bello bestand den Test. Trotzdem wollte ihn die zuständige bayerische Sicherheitsbehörde nicht von der Hundeleine lassen. Sie verwies auf das abstrakte Gefahrenpotenzial der Rasse. So einfach dürfe man es sich nicht machen, fand dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (10 BV 06.3053). Er gab dem Ehepaar Recht, das gegen den Behördenbescheid geklagt hatte, und hob den "Leinenzwang" auf.

Die Behörde dürfe ihre Anordnung nicht allein auf die Zugehörigkeit zur Hunderasse Rottweiler stützen, erklärten die Verwaltungsrichter. Große Hunde anderer Rassen würden ohne überzeugende Begründung anders behandelt, wie z.B. Schäferhunde oder Hunde der Rasse Dobermann. Sie dürften frei umherlaufen, außer sie seien bereits durch Bissigkeit aufgefallen.

Rottweiler dagegen und andere Hunde auf der Kampfhundeliste würden selbst dann mit Leinenzwang belegt, wenn sie noch nie unangenehm aufgefallen seien oder wenn sie, wie Bello, sogar den "Wesenstest" bestanden hätten. Diese Praxis verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Grundsätzlich reiche jedoch die Möglichkeit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit aus, um derartige Auflagen für große Hunde zu rechtfertigen, betonten die Richter. Große Hunde stellten auf öffentlichen Straßen und Wegen potenziell ein Risiko dar, vor allem, wenn sie von dazu nicht befähigten Personen geführt werden.