Vier Jahre nach dem Hauptschulabschluss ...

Tochter hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen Realschulabschluss

onlineurteile.de - 2002 hatte das Mädchen die Hauptschule abgeschlossen. Im Sommer 2006 begann sie mit einem Abendkurs in der Volkshochschule, um den Realschulabschluss nachzuholen. Bis sie das geschafft hatte, sollte ihr Vater Ausbildungsunterhalt zahlen. Der sah das überhaupt nicht ein: Die Tochter habe ihre Schulausbildung beendet und müsse für sich selbst sorgen, fand er. Vergeblich beantragte die Tochter Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen den Vater.

Mit dieser Klage hätte sie keinen Erfolg, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, und wies den Antrag ab (9 WF 159/07). Eltern müssten die allgemeine Schulausbildung finanzieren, so das OLG. Wenn ein Kind dabei nur auf Umwegen zum Ziel komme, koste es natürlich mehr. Doch das bleibe im allgemeinen ohne Konsequenzen für den Unterhalt.

Strebe ein Kind allerdings nach einem erfolgreichen Schulabschluss einen höherwertigen Abschluss an, müssten Eltern dafür nicht ohne weiteres einspringen. In solchen Fällen bestehe nur dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es angesichts der schulischen Leistungen des Kindes angemessen erscheine, die allgemeine Schulausbildung fortzusetzen.

Wie das Abschlusszeugnis der 10. Klasse belege, seien jedoch die Leistungen der jungen Frau in der Hauptschule bestenfalls durchschnittlich gewesen. Darüber hinaus habe sie die Schulausbildung vier Jahre unterbrochen und eine Lehre begonnen. Gegenüber den Eltern habe die Tochter seither nie den Wunsch geäußert, die beendete Schulausbildung wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen stehe ihr kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr zu.