Virus grassiert im Urlaubsland

Tritt ein Urlauber deswegen von der Reise zurück, muss die Reiserücktrittskostenversicherung nicht einspringen

onlineurteile.de - Ein Familienvater buchte für sich und die Seinen eine Reise nach Mauritius. Für diesen Urlaub schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Bald darauf las der Mann in der Zeitung, dass auf Mauritius das Chikungunya-Virus grassierte. (Es verursacht eine Infektion mit hohem Fieber, die tödlich verlaufen kann.) Er stornierte die Reise und forderte vom Versicherer die Stornokosten.

Dass die Angst vor einem Virus nicht versichert ist, wurde dem Versicherungsnehmer wohl auch klar: Jedenfalls teilte er dem Versicherer in einem zweiten Schreiben mit, seine Frau sei durch die Nachricht von diesem Virus plötzlich psychisch erkrankt. Mit diesem Dreh kam der Familienvater allerdings weder beim Versicherer, noch beim Amtsgericht München durch (262 C 20636/06).

Es könne hier offen bleiben, so der Amtsrichter, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau um eine "unerwartete schwere Krankheit" im Sinne der Versicherungsbedingungen handle. Denn im ersten Schreiben an den Versicherer habe der Versicherungsnehmer eingeräumt, er habe "Angst vor dem Virus" und wolle deshalb nicht nach Mauritius.

Damit stehe fest, dass die Reiserücktrittskostenversicherung in diesem Fall nicht zahlen müsse. Sie versichere das Risiko, dass Versicherungsnehmer plötzlich erkrankten. Ihr Sinn und Zweck sei es nicht, Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch entstehen, dass sie über besondere Gefahren im Urlaubsland nicht Bescheid wüssten. Dieses "allgemeine Lebensrisiko" müssten die Versicherungsnehmer selbst tragen.