Volksfest: Bäcker fährt gegen Getränkeausschank-Anhänger

Dessen Besitzer müsste nur haften, wenn der Anhänger "in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragte"

onlineurteile.de - Die Mitarbeiterin eines Bäckers fuhr mit einem kleinen Lieferwagen zum Gelände, auf dem in Kürze das Dorfgemeinschaftsfest eröffnet werden sollte. Sie lieferte Brot und Gebäck an. Am Rande der H-Straße baute gerade ein Getränkehändler seinen Stand auf: Es handelte sich um einen Anhänger, den er mit einem Kleinlaster zur Stellfläche auf dem Festgelände gezogen hatte. Die Frau fuhr mit dem Aufbau des Lieferwagens gegen die hochgeklappte Seitenwand des Getränkestandes. Anhänger und Lieferwagen wurden dabei beschädigt.

Vergeblich forderte der Bäcker vom Getränkemann 7.792 Euro Ersatz für Reparaturkosten. Eine Haftung des Getränkehändlers komme nicht in Betracht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 238/09-64). Der Besitzer eines Anhängers hafte von vornherein nicht für Unfallschäden, wenn der Anhänger vom Wagen abgekoppelt und außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen gesichert abgestellt sei.

Im konkreten Fall habe der geparkte Anhänger mit keinem seiner Teile in die H-Straße hineingeragt. Er habe zwar dicht am Rand gestanden, aber eindeutig außerhalb der öffentlichen Straße. Der Getränkestand-Anhänger sei schon auf Stützen fixiert gewesen und konnte nicht mehr bewegt werden. Die Gefahr sei also ganz klar vom Lieferwagen des Bäckers ausgegangen: Seine Mitarbeiterin habe sich mit dem Lieferwagen auf den Anhänger zubewegt und dabei die Grenze des öffentlichen Verkehrsraums verlassen.