Volljähriger Schüler zieht zur Großmutter

Der Vater muss danach keinen Unterhalt mehr für ihn zahlen

onlineurteile.de - Im Mai 2004 wurde der Schüler 18 Jahre alt und damit volljährig. Im Herbst zog der junge Mann, der die 12. Klasse einer Gesamtschule besuchte, in das Haus seiner Großmutter. Sie versorgte ihn genauso, wie es vorher seine geschiedene Mutter getan hatte. Doch in finanzieller Hinsicht erwies sich der Umzug als nachteilig: Denn der unterhaltspflichtige Vater des Schülers - mittlerweile wieder verheiratet und Vater eines weiteren Sohnes - zog nun vor Gericht, weil er für den volljährigen Jungen keinen Unterhalt mehr zahlen wollte.

Beim Oberlandesgericht Hamm bekam der Vater Recht (11 WF 43/05). Volljährige unverheiratete Kinder erhielten (bis zum 21. Geburtstag) unter zwei Bedingungen Unterhalt: Wenn sie ihre allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen hätten und wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebten. Der 18-jährige Schüler lebe aber nicht mehr bei seiner Mutter, sondern bei seiner Großmutter.

Der Gesetzgeber habe nur bestimmte volljährige Kinder - in einer genau definierten Lebenssituation - den minderjährigen Kindern gleichstellen wollen. Und zwar junge Menschen, deren Lebenssituation sich durch das Erreichen des 18. Lebensjahres in keiner Weise verändere. Eine solche Ausnahmeregelung könne nur der Gesetzgeber erweitern.