"Vollprogramm" für Zahngesundheit

Bietet die werbende Firma nicht alle zahnärztlichen Leistungen an, ist diese Reklame irreführend

onlineurteile.de - Seit die gesetzlichen Krankenkassen ihre zahnärztlichen Leistungen herunterschrauben, etablieren sich in dieser Lücke zunehmend gewerbliche Anbieter. Dienstleister kooperieren mit den Krankenkassen und vermitteln den Patienten zahnärztliche Leistungen, welche die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt — die also von den Patienten bezahlt werden müssen.

Zwei dieser Firmen stritten um Reklame im Internet. Firma A hatte ihr Programm für Zahngesundheit vollmundig so angepriesen: "Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge ... Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate … erhalten." Konkurrentin B beanstandete die Werbung als irreführend.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied den Streit zu ihren Gunsten (4 U 64/13). Die Werbeaussage spreche Patienten an, die zahnärztliche Leistungen benötigten, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten. Mit der Bezeichnung "Vollprogramm" erwecke Firma A bei den Adressaten der Reklame den falschen Eindruck, dass ihr Programm alle Leistungen abdecke, die über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehen.

Das treffe jedoch nicht zu. Es schließe vielmehr wesentliche zahnärztliche Leistungen aus (Röntgenleistungen, konservierend-chirurgische Leistungen). Zudem könnten Verbraucher die Werbeaussage nur so verstehen, als sei das A-Programm das einzige Zahngesundheitsprogramm, das die aufgeführten "umfangreichen Leistungen" beinhalte. Aber auch das treffe nicht zu. Das Programm von Firma B biete den gleichen Leistungsumfang.