Vom Diskotheken-Türsteher abgewiesen
onlineurteile.de - Es war schon fast Morgen, als vier Personen bei der Diskothek aufkreuzten und Einlass begehrten. Herrn W ließ der Türsteher passieren, nicht aber den dunkelhäutigen Herrn X. Daraufhin zogen die zwei anderen Begleiter mit ihm ab. Doch Herr X wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und verklagte den Inhaber der Diskothek auf Schmerzensgeld.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Bremen entschied (25 C 278/10). Denn ein anderer Grund für die Abweisung als die Hautfarbe des X sei nicht ersichtlich. Die Zeugen hätten alle bestätigt, dass er schick gekleidet gewesen sei. Dass X nur "Hemd und Jeans" trug, wie der Türsteher behauptete, treffe nicht zu. Der Türsteher habe nachträglich nach einer Begründung für die Abfuhr gesucht.
So habe er auch behauptet, X sei betrunken gewesen. Doch alle, die zu der Gruppe gehörten, hatten ähnlich viel Alkohol konsumiert. Sie seien eventuell angetrunken, nicht aber betrunken gewesen. Wenn das der Grund gewesen wäre, hätte der Türsteher auch Herrn W abweisen müssen. Die Argumente seien alle fadenscheinig und widerlegten den Vorwurf der Diskriminierung wegen der Hautfarbe nicht.
Da X allerdings nur unwesentlich beeinträchtigt wurde, sei ein Schmerzensgeld von 300 Euro als Wiedergutmachung ausreichend. Schließlich hätten den Vorfall nur wenige Personen bemerkt, die sich zudem mit X solidarisierten.