Vom eigenen Hund vom Rad gezogen

Hund rannte auf einen Artgenossen zu - welcher Tierhalter haftet?

onlineurteile.de - Auf dem Rheindeichweg fuhr ein Mann mit seinem Rad spazieren. Seinen Mischlingshund führte er an der Leine mit, die er fest um den Lenker gewickelt hatte. Das sollte ihm zum Verhängnis werden, als ihm auf einem nahen Feldweg zwei junge Mädchen mit einem Hund entgegenkamen. Der Hund war nicht angeleint und lief sofort auf den Mischlingshund zu. Der zog daraufhin so heftig an der Leine und damit am Fahrradlenker, dass der Radfahrer stürzte und sich verletzte. Der Radfahrer war der Ansicht, dass ihm der Tierhalter des zweiten Hundes Schadenersatz schuldig sei, weil sein Tier den Unfall ausgelöst hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah die Schuld allerdings beim Radfahrer und wies dessen Klage ab (9 U 185/00). Der Verletzte habe eingeräumt, dass er die Leine - die normalerweise ausgefahren und auf Knopfdruck eingezogen werden könne - so weit um den Lenker gewickelt hatte, dass nur noch etwa 1,50 Meter Spielraum blieben. Auf diese Weise sei der Radfahrer natürlich der Zugwirkung des Hundes unmittelbar ausgesetzt, stellte das OLG fest. Das ein Hund bei gegebenem Anlass wegspringe, habe ihm als Tierhalter klar sein müssen.

Es sei daher grundsätzlich riskant, mit der Leine am Fahrradlenker zu fahren. Im Notfall sei die Leine dann eben nicht schnell zu lösen. Besondere Vorsicht wäre also angesagt gewesen. Als der Radfahrer die mit dem frei herumlaufenden Hund spielenden Mädchen bemerkte, hätte er sofort absteigen müssen. In so einer Situation mit der um den Lenker gewickelten Leine weiterzufahren, sei äußerst leichtsinnig.