Vom Haus platzte der Putz ab
onlineurteile.de - Beim Bau einer Doppelhaushälfte beauftragte der Bauträger (= ein Bauunternehmen, das Grundstücke kauft und bebaut, um dann die Gebäude zu verkaufen) einen Subunternehmer mit den Putzarbeiten. Der arbeitete so schlampig, dass der Putz nicht am Beton haftete. Der Putz platzte großflächig ab, allerdings erst nach etwa sechs Jahren. Da war die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für den Bau bereits abgelaufen.
Der Käufer der Doppelhaushälfte forderte den Bauträger auf, die Sache in Ordnung zu bringen. Schließlich gehe der Schaden auf sein Konto, weil er den Subunternehmer nicht kontrolliert habe. Der Gewährleistungsanspruch sei schon verjährt, konterte der Bauunternehmer. Eine so einfache Tätigkeit wie Verputzen müsse man ohnehin nicht überwachen. Davon abgesehen, habe der Handwerker schon bei vielen Bauvorhaben einwandfrei für ihn gearbeitet.
So dürfe der Bauträger nicht davon kommen, fand der erboste Hauseigentümer. Wenn ein Bauunternehmer einen Baumangel arglistig verschweige, könne der getäuschte Bauherr Gewährleistungsansprüche länger als fünf Jahre anmelden. Das müsse auch im konkreten Fall gelten, denn der Mangel sei offenkundig gewesen. Wenn der Bauträger dem Handwerker auch nur gelegentlich auf die Finger geschaut hätte, hätte er ihn bemerken müssen.
Das bestätigte der vom Gericht beauftragte Bausachverständige. Daraufhin gab das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Hauseigentümer Recht: Sein Anspruch sei nicht verjährt (23 U 106/10). Bei der Bauabnahme müsse der Bauträger den Hauskäufer über eventuelle Mängel informieren. Darüber könne er nur richtig Auskunft geben, wenn er selbst wisse, ob seine Mitarbeiter und die Subunternehmer nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiteten.
Das müsse er überprüfen und entsprechende Kontrollmechanismen einrichten. Wenn der Bauträger das unterlasse, könne er sich in Bezug auf Baumängel nicht auf Unkenntnis berufen. Auch auf den Umstand, dass Putzarbeiten eine eher einfache Leistung darstellten, könne sich der Bauträger nicht hinausreden. Ausschlaggebend sei hier, dass er die Mängel bei einem Minimum an Kontrolle erkannt hätte (wenn er z.B. auf der Baustelle einen Bauleiter eingesetzt hätte).