Von beiden Partnerinnen gewünschtes Kind
onlineurteile.de - Zwei Frauen, die 2007 eine Lebenspartnerschaft eintragen ließen, wünschten sich ein Kind. Eine von ihnen ließ sich in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchten und brachte 2010 ein Kind zur Welt. Sofort nach der Geburt beantragte ihre Lebenspartnerin beim Amtsgericht Elmshorn die Adoption. Gleichzeitig baten die Lebenspartnerinnen darum, das "Adoptionspflegejahr" nicht abwarten zu müssen.
Hintergrund: Entspricht es dem Kindeswohl, kann ein Lebenspartner das Kind des anderen adoptieren. Das Gesetz sieht vor, dass vor einer Adoption eine Probezeit von einem Jahr einzuhalten ist- eben das "Adoptionspflegejahr" -, um zu prüfen, ob eine "echte Eltern-Kind-Beziehung" entsteht und ob die Adoption wirklich gut ist für das Kind.
Das sei im konkreten Fall nicht notwendig, entschied das Amtsgericht Elmshorn (46 F 9/10). Immerhin sei das Kind ein Wunschkind beider Partnerinnen, geboren aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses. Es werde von beiden Frauen gleichermaßen geliebt und umsorgt. Es sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändere.
Zudem gebe es keinen Grund, ein durch künstliche Befruchtung in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geborenes Kind anders zu behandeln als ehelich bzw. unehelich geborene Kinder, die von Geburt an mit zwei Elternteilen aufwachsen. Wichtig für das Kind seien auch die Folgen der Adoption - für das Sorgerecht und fürs Erbe im Fall des Todes eines Elternteils.