Von beruflicher Auslandsreise auch privat profitiert
onlineurteile.de - Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren Kosten einer teils beruflich, teils privat geprägten Auslandsreisenicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen. Bei den so genannten "gemischt veranlassten Aufwendungen" scheint sich nun eine Änderung anzubahnen.
Anlass dazu gab folgender Fall: Ein angestellter EDV-Controller besuchte eine Computer-Messe in den USA. Sein USA-Aufenthalt dauerte eine Woche. Vier Tage lang nahm er an Fachveranstaltungen teil, drei Tage nutzte er für private Unternehmungen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die Reisekosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte zunächst nur die Tagungsgebühren vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Auf die Klage des Steuerzahlers hin berücksichtigte das Finanzgericht auch seine Ausgaben für vier Übernachtungen und Verpflegung.
Am Ende wurde noch über die Kosten des Hin- und Rückflugs gestritten. Das Finanzgericht anerkannte sie zu 4/7 als Werbungskosten, dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Nun schlugen sich Richter des BFH auf die Seite des Finanzgerichts und sprachen sich für die Aufteilung aus (VI R 94/01).
Begründung: Hier sei der aus beruflichen Gründen ausgegebene Teil der Reisekosten nach objektiven Maßstäben klar abzugrenzen vom privat veranlassten Teil der Reisekosten. Denn die Auslandsreise sei eindeutig aufgeteilt in Tage, in denen der Angestellte sich dem Beruf gewidmet habe, und in Tage, in denen er privat unterwegs gewesen sei. In so einem Fall spreche nichts dagegen, die Ausgaben dementsprechend aufzuteilen und die beruflich veranlassten Anteile als Werbungskosten zu berücksichtigen. (Über den Streit wird das oberste Gremium des BFH entscheiden.)