Von Betriebsrenten ...

... sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen

onlineurteile.de - Die Witwe eines Rentners bezog von der Unterstützungskasse des Arbeitgebers, bei dem ihr Mann gearbeitet hatte, Betriebsrente. Von diesem Einkommen wurden keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlt. Als nachträglich festgestellt wurde, dass die Betriebsrente versicherungspflichtig war, behielt die Zahlstelle Beiträge für vier Jahre rückwirkend ein.

Die Witwe bekam über ein halbes Jahr lang kein Geld mehr vom Betrieb. Sie klagte ihre Rente ein und pochte auf den Grundsatz der Gleichbehandlung: Wenn vom Gehalt eines Arbeitnehmers keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, dürfe dies (laut Sozialgesetzbuch) nur mit den drei nächsten Gehaltszahlungen verrechnet werden. Das müsse auch für ihre Betriebsrente gelten.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies (3 AZR 806/05). Manchmal komme es vor, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise als Selbständige eingestuft und behandelt würden. Die 3-Monate-Regelung solle verhindern, dass Arbeitnehmer in so einem Fall allein die Leidtragenden des Irrtums würden. Bei Betriebsrentnern bestehe keine vergleichbare Interessenlage. Die rückständigen Beiträge seien daher von der Zahlstelle in voller Höhe einzubehalten.