Von der Arbeit freigestellt
onlineurteile.de - Einer Lagerarbeiterin wurde aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß gekündigt. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Vor Gericht einigte man sich auf einen Vergleich: Der Arbeitgeber verpflichtete sich, eine Abfindung zu zahlen. Dafür akzeptierte die Frau, dass das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Termin endete. Bis dahin blieben noch vier Monate, für diesen Zeitraum wurde die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt. Ihre Vergütung sollte sie weiterhin bekommen.
Nach der Gerichtsverhandlung machte die Frau in einer Fachklinik eine Entziehungskur, um ihre Alkoholsucht zu bekämpfen. Für die Dauer der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (drei Monate) zahlte der Rentenversicherungsträger der Arbeiterin 3.705 Euro Übergangsgeld. Der Arbeitgeber weigerte sich, für diese drei Monate Gehalt zu zahlen. Da die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig gewesen sei, müsse er allenfalls Lohnfortzahlung für sechs Wochen leisten. Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht setze nicht die gesetzlichen Regelungen für die Lohnfortzahlung außer Kraft.
In dem Vergleich habe der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitsvergütung unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeit zugesagt, konterte die Arbeitnehmerin. Genau das sei der Inhalt des Vergleichs: trotz fehlender Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das sei zwar richtig, urteilte das Bundesarbeitsgericht, damit verpflichte sich der Arbeitgeber aber nicht, mehr als die gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu leisten (5 AZR 99/04). Alles andere wäre nicht interessengerecht. Die Zahlung des Arbeitgebers käme nämlich gar nicht überwiegend der Lagerarbeiterin zugute, sondern der Rentenversicherung, weil der Lohn auf das Übergangsgeld angerechnet würde.