Von der Bank falsch beraten? (2)
onlineurteile.de - Der Bankberater hatte einem Kunden, der fürs Alter vorsorgen und Steuern sparen wollte, 1999 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds aufgeschwatzt. Im Beratungsgespräch fiel kein Wort über das Risiko des Totalverlusts der Geldanlage. Als die Fondsgesellschaft, in die der Kunde investiert hatte, 2006 pleite ging, verlor der Mann über 100.000 Euro.
Er verklagte die Bank wegen fehlerhafter Beratung auf Schadenersatz. Das Kreditinstitut fand den Vorwurf völlig unbegründet: Wenn der Kunde den Fondsprospekt gründlich gelesen hätte, hätte er über das Risiko Bescheid gewusst. Außerdem sei die Forderung verjährt, der Kauf der Fondsanteile schon sieben Jahre her.
Wenn jemand als Altersvorsorge Geld anlegen wolle, dürfe man ihm keine Unternehmensbeteiligung vermitteln, erklärte der Bundesgerichtshof (III ZR 249/09). Das sei zu riskant. Der Anlageberater könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass der Kunde den Prospekt hätte lesen können bzw. müssen. Über Risiken müsse auch der Berater informieren.
Verjährt sei der Anspruch des Kunden noch nicht: Normalerweise beginne zwar die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche von Anlegern mit dem Datum der Geldanlage zu laufen - in Fällen wie diesen aber erst mit der Erkenntnis des Bankkunden, falsch beraten worden zu sein und deshalb Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Das falle zeitlich mit der Realisierung des Totalverlust-Risikos zusammen.
Anders läge der Fall, wenn der Kunde grob fahrlässig das Risiko ignoriert hätte. Es sei jedoch nicht unverzeihlich nachlässig von einem Kunden, den Fondsprospekt nicht so genau zu studieren: Schließlich seien Emissionsprospekte für Laien keine "leicht durchschaubare Materie". Eben deshalb vertrauten sich ja viele Kunden einem Fachmann an und ließen sich beraten.