Von der Mutter Häuschen geschenkt bekommen

Sohn der Sozialhilfeempfängerin muss deshalb Sozialhilfe zurückzahlen

onlineurteile.de - Mit ihrem Sohn bewohnte eine alte Frau ein kleines Einfamilienhaus mit 85 qm Wohnfläche, das ihr gehörte. Sie übertrug dem Sohn das Hausgrundstück im Jahr 1992. Kurz darauf erkrankte sie und benötigte professionelle Pflege, für die ihre Rente nicht reichte. Die Kommune als Sozialhilfeträger sprang ein und gewährte zwei Jahre lang Hilfe zur häuslichen Pflege (14.406 DM bzw. 7.365,67 Euro).

Nach dem Tod der Mutter 1998 forderte der Sozialhilfeträger vom Sohn Ersatz für die Pflegekosten: Die Mutter habe ihm das Haus geschenkt, dann aber ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können. Sie hätte also Anspruch auf Rückgabe des Geschenks gehabt bzw. auf Geld in Höhe des Grundstückswerts. Deshalb müsse der Sohn nun die Pflegekosten zurückzahlen.

Vergeblich pochte der Sohn darauf, dass das Haus (nach dem Bundessozialhilfegesetz) zum Schonvermögen seiner Mutter zählte (Schonvermögen = Vermögen, das dem Sozialhilfeempfänger nicht angerechnet wird, z.B. Hausrat oder kleine, selbst bewohnte Hausgrundstücke). Sie hätte es nicht verkaufen müssen, um die Pflege selbst zu finanzieren. Das sei zwar richtig, spiele aber hier keine Rolle, urteilte der Bundesgerichtshof (X ZR 2/03).

Der Sozialhilfeträger habe den Anspruch der Verstorbenen auf Rückgabe des Geschenks auf sich übergeleitet. Damit gehe es nicht mehr um die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes, sondern um das Schenkungsrecht. Der Anspruch auf Rückgabe eines Geschenks - wenn der Schenker verarmt sei - unterliege nicht den Einschränkungen des Sozialhilfegesetzes. Der Sohn müsse daher die Pflegekosten zurückzahlen. Dass dies seinen "angemessenen Unterhalt" gefährde, sei nicht ersichtlich.