Von einer Zecke gebissen: Unfall?

Unfallversicherung muss einem Borreliose-Patienten Krankenhaustagegeld zahlen

onlineurteile.de - Wer sich nicht gegen Zecken impfen lässt, kann sich beim Aufenthalt in der freien Natur schnell Gehirnhautentzündung oder Borreliose (eine bakterielle Entzündung) einhandeln. So erging es einem Mann, der im Wald von einer Zecke gebissen wurde. Er bekam Borreliose und musste ins Krankenhaus. Von seiner Unfallversicherung verlangte er für den Klinikaufenthalt Krankenhaustagegeld. Das sei eine Infektion und kein Unfall, teilte ihm die Versicherung mit. Das falle nicht unter den Versicherungsschutz.

Mit dieser Antwort war das Amtsgericht Dortmund nicht einverstanden (128 C 5745/03). Unfall sei als "plötzliche Einwirkung auf den Körper von außen" definiert. Krankheiten wie Infektionen, ausgelöst durch Viren oder Bakterien, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Anders liege der Fall aber, wenn Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper eindringen. Und das treffe hier zu: Ein Zeckenbiss sei als Unfallverletzung anzusehen, durch die Fremdstoffe in die Blutbahn gerieten. Deshalb müsse die Unfallversicherung dem Betroffenen Krankenhaustagegeld zahlen.