Vor dem Supermarkt über die Bordsteinkante gestolpert
onlineurteile.de - Ein Kunde verließ eine Lidl-Filiale durch die automatische Ausgangstüre. Rechts neben dem Ausgang grenzte eine etwa 15 Zentimeter hohe Bordsteinkante den Ein- und Ausgangsbereich des Supermarktes von den Behindertenparkplätzen ab. Über diese Kante stolperte der Kunde, stürzte und verletzte sich am Schultergelenk.
Vom Inhaber des Lebensmittelmarktes verlangte der Kunde Schadenersatz für die Unfallfolgen. Doch das Landgericht Flensburg wies seine Zahlungsklage ab und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte das Urteil (11 U 38/11). Begründung: Der Supermarkt-Betreiber sei für den Sturz nicht verantwortlich, denn die Bordsteinkante sei weithin gut erkennbar - und keine versteckte Stolperfalle.
Der Kunde hätte sie beim Verlassen des Supermarkts bemerken müssen, zumal er regelmäßig dort einkaufe und daher mit den Gegebenheiten vertraut sei. Anders als der Verletzte meine, sei es kein "Schuldeingeständnis", wenn der Inhaber des Ladenlokals mittlerweile neben der Bordsteinkante ein Geländer aufgestellt habe. Das sei vielmehr eine Vorsichtsmaßnahme, mit der er mehr tue, als es seine Pflicht wäre.