Vor der Garage vom eigenen Auto überrollt

Die Angestellte war von der Firma nach Hause gefahren: Arbeitsunfall?

onlineurteile.de - Frau S fuhr nach der Arbeit mit dem Auto nach Hause. Sie blieb vor der Garage stehen, die sich oben an einem Abhang befand. Frau S zog die Handbremse an und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Dabei ließ sie die Fahrertür offen. Plötzlich rollte das Auto rückwärts. Frau S wollte es aufhalten und lief um die Fahrertür herum. Die versetzte ihr einen Schlag, so dass sie stürzte — und der Wagen überrollte ihr linkes Bein.

Vergeblich forderte die verletzte Arbeitnehmerin Leistungen von der Berufsgenossenschaft (Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung). Die Berufsgenossenschaft lehnte ab und begründete das so: Frau S habe den versicherten Heimweg unterbrochen. Wenn sie das Auto anhalten wolle, um Schaden zu vermeiden, sei das ein "privater Zweck". Das habe nichts mit dem Heimweg von der Arbeit zu tun, sie habe sich dabei nicht mehr auf ihre Wohnung zubewegt.

Frau S dagegen war der Meinung, der unfallversicherte Heimweg von der Arbeitsstelle sei erst zu Ende, wenn sie die Tür zu ihrer Wohnung überschreite. Das Sozialgericht Wiesbaden gab ihr Recht (S 13 U 49/11). Ihr Versuch, wieder ins Auto einzusteigen, um zu bremsen, hänge mit dem Heimweg von der Arbeit zusammen, entschied das Gericht.

Dass Frau S zum Auto zurückgelaufen sei, sei nicht als Unterbrechung anzusehen. Ihr Ziel sei es weiterhin gewesen, den Wagen in der Garage abzustellen und so den Heimweg zu beenden. Dazu habe sie das Auto aber erst anhalten müssen, weil es eben zurückrollte. Der Unfall sei als Arbeitsunfall einzustufen, für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft aufkommen müsse.