Vor der Wursttheke ausgerutscht ...
onlineurteile.de - Supermärkte müssen natürlich die Ladenräume sauber halten und dafür sorgen, dass keine Stolperfallen wie z.B. Putzeimer im Weg stehen. Doch wie weit geht diese "Verkehrssicherungspflicht" im Interesse der Kunden? Das ist im Einzelnen umstritten. Meistens scheitern die Klagen gestürzter Kunden, weil sie nicht aufgepasst haben. So gesehen, kam die Münchnerin im folgenden Fall noch ganz gut weg.
Sie war vor der Wursttheke eines Supermarkts ausgerutscht und hatte sich einen Bänderriss im Knie zugezogen. Deshalb konnte die Frau länger nicht arbeiten und musste mehrere Monate eine Manschette tragen, um das Knie zu stützen. 4.000 Euro Schmerzensgeld sollte ihr der Inhaber des Supermarkts dafür zahlen: Sie sei auf einem kaum erkennbaren Fettfleck ausgerutscht. Da sei also zu nachlässig geputzt worden, hielt die Verletzte dem Unternehmer vor.
Der winkte ab: Von einem Fettfleck könne keine Rede sein. Die Kundin sei vielmehr auf einer Scheibe Gelbwurst ausgerutscht, die ein Kind kurz vorher habe fallen lassen. So etwas könne er gar nicht verhindern: Das Personal könne nicht ständig den Boden auf "mögliche Verunreinigungen untersuchen". Außerdem hätte die Frau die Wurstscheibe bemerken können bzw. müssen.
Die Verletzte bestand auf ihrer Version mit dem Fettfleck und verklagte den Betreiber des Supermarkts. In der mündlichen Verhandlung musste sie sich allerdings von der Richterin am Amtsgericht München sagen lassen, dass ihre Forderung von 4.000 Euro weit überhöht sei (271 C 18055/11). Selbst wenn ihre Vorwürfe zuträfen, kämen höchstens 1.000 Euro in Betracht.
Im Interesse aller Beteiligten schlug die Richterin schließlich einen Vergleich vor: Der Inhaber des Supermarkts sollte der Frau 750 Euro zahlen. Andernfalls müsste man in diesem Fall mühsam und aufwändig Beweise zu den Ursachen des Sturzes zusammentragen und ermitteln, ob im Supermarkt tatsächlich schlampig geputzt wurde. Eine Einigung würde weitere Kosten sparen. Damit waren am Ende alle einverstanden.