Vorbildlicher Gymnasiast darf nach Amerika
onlineurteile.de - Im Herbst 2009 nahm ein Gymnasiast an einem - von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe-Institut geförderten - Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teil. Während des einmonatigen USA-Aufenthalts besuchte er die High-School und unternahm eine Studienfahrt von einer Woche durch Arizona, Utah und Kalifornien. Mit 15 anderen Schülern seiner Jahrgangsstufe gehörte der Gymnasiast zu den Auserwählten für den Schüleraustausch - wegen seiner guten Leistungen in der Schule und wegen seines sozialen Engagements.
Die Reisekosten von 1.650 Euro hatten frühere Geschäftsfreunde des Schülervaters vorfinanziert. Denn so viel Geld hatten die Eltern nicht übrig: Die Firma des Vaters war gescheitert, mittlerweile lebt die Familie von Hartz-IV-Leistungen. Vergeblich beantragte der Schüler bei der Sozialbehörde des Landkreises, die Kosten der USA-Reise zu erstatten.
Die Sozialbehörde habe dies zu Recht abgelehnt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AS 678/10). Hartz-IV-Empfänger hätten zwar bei Klassenfahrten einen Anspruch auf Kostenübernahme. Sinn dieser Regelung sei es, Schülern aus einkommensschwachen Familien die soziale Ausgrenzung aus ihrer Klasse zu ersparen. Hier handle es sich aber nicht um eine Klassenfahrt. Nur wenige ausgewählte Schüler hätten am Austauschprogramm teilnehmen dürfen.