Voreilige Autoreparatur
onlineurteile.de - Der "EG-Neuwagen Typ S" war wohl nicht einmal den Preis von 6.700 Euro wert, denn der Motor gab schon bei Kilometerstand 7.400 den Geist auf. Als der Käufer auf die Garantievereinbarung pochte, bekam er vom Autohändler eine Abfuhr. Er habe keine einzige der laut Serviceheft vorgeschriebenen Inspektionen durchführen lassen, wurde ihm vorgehalten. Also erhalte er keine Garantieleistungen. Daraufhin ließ der Käufer bei einer anderen Firma einen Ersatzmotor einbauen - für 2.506 Euro. Doch der Verkäufer lehnte es ab, die Reparaturkosten zu übernehmen.
Das Landgericht Gießen stellte sich auf seine Seite (1 S 453/03). Seit der Rechtsreform 2002 könnten enttäuschte Käufer Minderungs- und Schadenersatzansprüche erst dann anmelden, wenn eine Nachbesserung des Verkäufers erfolglos blieb. Der Autokäufer hätte also dem Händler eine Frist für die Mängelbeseitigung setzen müssen. Weigere sich dann der Verkäufer oder schlage die Reparatur fehl, dürfe der Käufer nach Ablauf der Frist die Sache selbst in die Hand nehmen.
Aber eben erst dann! Zuerst solle der Verkäufer den reklamierten Mangelselbst prüfen und über geeignete Maßnahmen befinden können. Andernfalls nähme ihm der Käufer die Entscheidung über die Vorgehensweise - z.B. Ersatzlieferung oder Reparatur - aus der Hand. Wenn der Käufer den Wagen woanders reparieren lasse, gerate der Verkäufer außerdem in Beweisnot. Konfrontiert mit den Ansprüchen des Kunden, müsse er nachforschen, ob in der anderen Werkstatt das Schadensbild richtig ermittelt, keine unnötige Arbeit durchgeführt und korrekt abgerechnet wurde.