Vorgetäuschter Eigenbedarf?
onlineurteile.de - In einem Mehrfamilienhaus bewohnte der Vermieter eine kleine Wohnung. Den Mietern einer 4-Zimmer-Wohnung kündigte er wegen Eigenbedarfs. Nachdem diese ausgezogen waren, sanierte der Eigentümer erst einmal gründlich das Gebäude. Das dauerte einige Jahre. In der Zwischenzeit heiratete der Vermieter und zog zu seiner Ehefrau. Die 4-Zimmer-Wohnung vermietete er wieder.
Als seine ehemaligen Mieter davon Wind bekamen, forderten sie Schadenersatz wegen unberechtigter Kündigung. Der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, warfen sie dem Vermieter vor. Ihre Schadenersatzklage wurde jedoch vom Bundesgerichtshof abgewiesen (VIII ZR 368/03).
Allein durch die Tatsache, dass der Hauseigentümer die gekündigte Wohnung nicht selbst beziehe, sei nicht bewiesen, dass von vornherein kein Eigenbedarf bestanden habe. Der Vermieter habe überzeugend dargelegt, auf Grund welcher Umstände er seine Pläne verändert habe (unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Umbau, dann die Heirat). Eigenbedarf habe also bestanden; nur habe der Vermieter später entschieden, die Wohnung entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht selbst zu beziehen.