Vorher Glatze - nachher Haarpracht!

Ist Fotowerbung für Eigenhaartransplantation zulässig?

onlineurteile.de - Zwei Unternehmen bemühten sich mittels kosmetischer Haarchirurgie um männliche Glatzköpfe. Nach Eigenhaartransplantationen sollte die Haarpracht wieder sprießen. Als einer der Haarverpflanzer mit Prospekten auf Kundenfang ging, in denen er seine Behandlungsmethode mit "Vorher/

Nachher"-Glanzfotos anpries, wollte der Konkurrent das verbieten lassen: Laut Heilmittelwerbegesetz dürfe man für medizinische Behandlungen, Arznei- und Heilmittel nicht mit derart "marktschreierischen" Mitteln werben.

Der Bundesgerichtshof hatte allerdings nichts gegen den Werbeprospekt einzuwenden (I ZR 101/00). Hier gehe es nicht um eine medizinische Behandlung im engeren Sinn, erläuterten die Richter. Dass der Haarausfall chirurgisch beseitigt werde (im Erfolgsfall!), ändere daran nichts. Die erblich bedingte Glatze bei einem Mann sei keine Krankheit, sondern ein natürliches sekundäres Geschlechtsmerkmal. Die strengen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes seien deshalb hier nicht anzuwenden.

Die strengen Auflagen für Werbung in diesem Bereich sollten verhindern, dass Reklame und ihre üblichen Übertreibungen kranke Menschen in die Irre führten: Sie sollten nicht in der Hoffnung auf Besserung ihrer Leiden ungeeignete Arzneimittel bzw. Heilmittel kaufen und damit selbst an sich "herumdoktern". Bei der Eigenhaartransplantation bestehe diese Gefahr nicht, denn sie werde nach entsprechender Beratung und Aufklärung der "Patienten" von Ärzten durchgeführt.