Vorher Möbelfachgeschäft, dann Möbel-Discounter

Gekündigter Fachverkäufer klagt vergeblich auf Weiterbeschäftigung

onlineurteile.de - 24 Jahre lang hatte der Mann als Verkäufer in einem Möbelfachgeschäft gearbeitet. Dann meldete der Eigentümer des Ladens Insolvenz an. Das Möbelgeschäft führte ein Vollsortiment an Markenmöbeln, eine eigene Küchenabteilung und nur wenige so genannte Mitnahmemöbel. Die Möbel wurden auf Wunsch bei Kunden angeliefert und aufgebaut.

Der Insolvenzverwalter kündigte alle Arbeitsverhältnisse "aus dringenden betrieblichen Gründen", wegen der Stillegung des Betriebs. Er verkaufte alle Restbestände. Zwei Wochen später eröffnete in den Geschäftsräumen des Möbelhändlers ein Discounter: Er bot vor allem Möbel für Selbstabholer anbot, die er aus Insolvenzen und Überproduktionen bezog. Nur den Küchenbereich behielt er bei.

Vergeblich klagte der Möbelfachverkäufer auf Weiterbeschäftigung: Die Kündigung sei unwirksam, argumentierte er, denn in Wirklichkeit sei der Betrieb gar nicht stillgelegt. Vielmehr werde er von einem neuen Eigentümer fortgeführt ("Betriebsübergang"). Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 331/05). Der bei einem Betriebsübergang geltende Kündigungsschutz greife hier nicht, erklärten die Arbeitsrichter. Denn die beiden Betriebe seien ganz und gar nicht identisch.

Das neue Geschäft habe keinerlei Betriebsmittel vom alten Möbelladen übernommen. Der Discounter nutze ganz andere Quellen beim Einkauf und führe ein völlig anderes Sortiment. Hier fänden Kunden keine Markenmöbel mehr, die sie (nach-)bestellen könnten, nur Mitnahmemöbel. Ein Discounter biete auch keinen Service (Lieferung, Aufbau) und ziehe entsprechend andere Kundschaft an. Von einer Fortführung des Unternehmens könne daher keine Rede sein.