Vorsätzlich "ohne Fahrerlaubnis gefahren"?
onlineurteile.de - Nach diversen Verkehrsdelikten brummte der Amtsrichter dem Übeltäter u.a. ein Fahrverbot von zwei Monaten auf. Der Einspruch des Anwalts wurde verworfen. Der schrieb daraufhin seinem Mandanten, es gebe nun keine Möglichkeit mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen - das Fahrverbot sei rechtskräftig. "Ab sofort dürfe er bis zum ... nicht mehr fahren".
Zwei Monate später nutzte der Mann seinen Wagen wieder und bekam prompt Ärger mit der Polizei: Er habe seinen Führerschein nicht abgegeben, teilte man ihm mit, also gelte das Fahrverbot immer noch. Protest half nichts: Der Verkehrssünder wurde erneut verurteilt, diesmal, weil er sich trotz Fahrverbots wieder ans Steuer gesetzt habe.
Dass das vorsätzlich geschehen sei, stehe nicht fest, fand dagegen das Oberlandesgericht Brandenburg: Auf die Berufung des Angeklagte hin hob es das Urteil des Amtsgerichts auf (1 Ss 185/09). Eine mit der Rechtslage nicht vertraute Person könne angesichts der Formulierung des Anwalts den Eindruck gewinnen, das Verbot ende automatisch zwei Monate nach dem Urteil, mit dem das Fahrverbot ausgesprochen wurde. Das treffe jedoch nicht zu.
Die Mitteilung des Rechtsanwalts sei unvollständig. Er habe den Mandanten nicht darüber informiert, dass er den Führerschein während der Dauer des Fahrverbots bei der Polizei abgeben müsse. Dass sich das auf zwei Monate befristete Fahrverbot auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Führerschein nicht "amtlich verwahrt werde", wisse ein juristischer Laie nicht unbedingt. Zu Gunsten des Angeklagten sei also Unkenntnis der Rechtslage anzunehmen und vorsätzliches Fahren ohne Führerschein zu verneinen.