Vorschäden am Fahrzeug

Autobesitzer muss belegen, welche Schäden vom aktuellen Unfall stammen

onlineurteile.de - Ein Mann war mit seinem Wagen zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als er den Schaden bei seiner Kfz-Versicherung meldete, verweigerte ihm diese Versicherungsschutz - obwohl der Versicherungsnehmer mit einem Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe anrückte. Begründung: Ein Großteil der nun an seinem Wagen festgestellten Schäden seien bereits vorhanden gewesen, als der Gutachter der Versicherung nach dem ersten Unfall den Wagen besichtigte.

Das Landgericht Wiesbaden wies die Zahlungsklage des Autobesitzers gegen seine Versicherung ab (6 O 187/01). Grundsätzlich habe der Geschädigte nach einem Unfall Anspruch auf die Reparatur seines Fahrzeugs, auch wenn es Vorschäden gebe. Allerdings müsse dann der Autobesitzer genau belegen, welcher Schaden durch den neuerlichen Unfall entstanden sei. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Das vorgelegte Gutachten genüge als Beleg nicht - es sei eine Kalkulation, die ausschließlich auf den Angaben des Versicherungsnehmers zum Verhältnis von Vorschäden und neuen Schäden beruhe.