Vorschäden an gestohlenem Wagen bagatellisiert

Teilkaskoversicherung muss für den Diebstahlsschaden nicht aufkommen

onlineurteile.de - Angeblich war das Auto Ende 2005 in den Niederlanden gestohlen worden. So meldete es jedenfalls der Versicherungsnehmer der Teilkaskoversicherung. Im Formular für die Schadenanzeige wurde nach Vorschäden am Fahrzeug gefragt: "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?" Der Autofahrer schrieb: "Auffahrunfall in 04, defekte Stoßstange".

Das war ein wenig untertrieben, wie der Teilkaskoversicherer bei Nachforschungen in der so genannten "Uniwagnis-Datei" herausfand: 2004 war der Wagen zwei Mal in Unfälle verwickelt und an der Karosserie beschädigt worden. Aus diesem Grund weigerte sich der Versicherer, den Schaden zu regulieren. Wer zu Vorschäden falsche Angaben mache, verliere den Versicherungsschutz.

Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (20 U 109/07). Wahrscheinlich sei ja auch der Diebstahl vorgetäuscht, vermutete das OLG. Dafür gebe es einige Anhaltspunkte (wie dubiose Umstände beim Autokauf, die Häufung von Versicherungsfällen). Das könne aber offen bleiben. Denn der Versicherer müsse schon deshalb nicht zahlen, weil der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflichten verletzt habe.

Versicherungsnehmer seien verpflichtet, umfassend Auskunft über frühere Unfälle und Vorschäden zu geben, damit der Versicherer den Verlust richtig einschätzen könne. Diese Pflicht entfalle nur, wenn der Versicherer über Vorschäden bereits Bescheid wisse (zum Beispiel wenn die Vorschäden den gleichen Versicherungsvertrag betrafen). Das treffe hier aber nicht zu.

Zwar hätte der Versicherer auch schon früher in der Uniwagnis-Datei recherchieren können. Das bedeute aber nicht, dass der Versicherungsnehmer unterstellen dürfe, dass die Versicherung die Vorschäden bereits kennt. Er hätte also die Vorschäden korrekt beschreiben müssen. Statt dessen habe der Versicherungsnehmer in der Schadensmeldung von zwei Vorunfällen nur einen angegeben und die Schäden bagatellisiert, um sich höhere Versicherungsleistungen zu erschleichen. Damit entfalle sein Anspruch gegen den Versicherer.