Vorschnelle Kündigung
onlineurteile.de - Ein 52-jähriger Reiseleiter hatte 1998 während einer Dienstreise eine Affäre mit einer 25-jährigen Kollegin, die ihm unterstellt war. So zumindest seine Sichtweise der Dinge. Die Frau dagegen wandte sich ein Jahr später an den Arbeitgeber, einen Reiseveranstalter, und behauptete, der Vorgesetzte habe sie sexuell belästigt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem langjährigen Mitarbeiter fristlos.
Seine Kündigungsschutzklage scheiterte in allen Instanzen, erst das Bundesarbeitsgericht machte ihm wieder Hoffnung (2 AZR 341/03). Es verwies den Rechtsstreit ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, weil die Vorinstanz die Verteidigung des gekündigten Arbeitnehmers ignoriert hatte. Er beharrte darauf, die Kollegin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Ob der "Kontakt" (un-)freiwillig stattfand, sei vor einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu klären, so das BAG.
Die Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn die Frau jeden "sexuell bestimmten körperlichen Kontakt" für den Kollegen "klar erkennbar abgelehnt" habe. Eine heikle Abgrenzung, die das LAG nun vorzunehmen hat.