Vorsteuerabzug:

Angaben in einer Rechnung müssen Leistungen eindeutig beschreiben

onlineurteile.de - Ein Unternehmer in Sachen Holz- und Bautenschutz hatte (wirklich oder angeblich) diverse Subunternehmer mit Arbeiten beauftragt. In deren Rechnungen für den Unternehmer war die Art der jeweiligen Leistung nur pauschal angedeutet ("ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" z.B.). Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Arbeiten fehlten.

Aus diesem Grund verweigerte das Finanzamt dem Unternehmer den Vorsteuerabzug. Hier handle es sich um Rechnungen von Scheinfirmen, so der Verdacht der Finanzbeamten. Die Klage des Unternehmers gegen den Steuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Hamburg (7 K 240/06).

Für den Vorsteuerabzug seien Rechnungen der wichtigste Beleg, erklärte das Gericht. Daher müssten Leistungen in der Rechnung eindeutig beschrieben werden. Leistungen zu "identifizieren" sei nur möglich, wenn die Rechnung Art und Umfang der Leistung sowie den Zeitpunkt benenne. Die Angaben müssten ohne großen Aufwand überprüfbar sein.

Im konkreten Fall existierten weder schriftliche Verträge bzw. Aufträge, noch seien die Arbeiten in den Rechnungen konkretisiert. Die Angaben seien so lückenhaft, dass man sie nicht ernsthaft kontrollieren könne. Dass die Leistungen nur scheinbar erbracht (oder auch mehrfach abgerechnet) wurden, sei nicht auszuschließen. Das Finanzamt habe daher zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert.