Während des Urlaubs gekündigt

Frist für Kündigungsschutzklage war bei der Rückkehr abgelaufen ...

onlineurteile.de - Eine teilzeitbeschäftigte Putzfrau trat ihren wohlverdienten Jahresurlaub an. Als sie aus der Türkei zurückkehrte, fand sie im Briefkasten ein Kündigungsschreiben ihrer Arbeitgeberin. Damit wollte sie sich verständlicherweise nicht abfinden. Doch die Frist für eine Kündigungsschutzklage - zwischen Zugang der Kündigung und Einreichen der Klage dürfen höchstens drei Wochen liegen - war schon abgelaufen. Die Arbeitnehmerin beantragte, die Klage trotzdem nachträglich zuzulassen.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bewilligte den Antrag, weil es kein Verschulden der Urlauberin an dem Missgeschick erkennen konnte (6 Ta 136/05). Selbst wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wochen in Urlaub fahre, müsse er es nicht organisieren, dass in dieser Zeit Schreiben des Brötchengebers geöffnet und bearbeitet werden (sprich: rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird). Versäume er dadurch die Frist, könne der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass die Kündigungsschutzklage dennoch akzeptiert wird.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Muss ein Arbeitnehmer konkret mit dem Zugang einer Kündigung rechnen, sollte er Vorkehrungen treffen. Dann muss er dafür sorgen, dass er während des Urlaubs über eingehende Post unterrichtet wird und ein Bevollmächtigter die notwendigen Schritte unternimmt.