Während langer Amerikareise krankenversichert?

Strittige Klausel: Versichert während "Reisen bis zu sechs Wochen Dauer"

onlineurteile.de - Ihre Mutter war während einer USA-Reise schwer erkrankt und nach fünf Wochen Behandlung in einer Klinik gestorben. Als wäre das nicht schlimm genug, bekamen es die erwachsenen Kinder anschließend auch noch mit der Krankenversicherung zu tun, die sich weigerte, die Kosten des Klinikaufenthalts zu tragen. Dabei ging es immerhin um einen Betrag von fast 90.000 Euro.

Der Versicherer berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen zu Auslandsreisen (Tarif ES - Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung): Versicherungsschutz bestand demnach für "Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer". Darüber hinaus müsse der Versicherer nur einspringen, wenn der Versicherte "transportunfähig" sei, also nicht zurückreisen könne.

Die Verstorbene war am 17. Juli 2002 nach Amerika geflogen, das Rückflugticket war auf den 30. Oktober ausgestellt. Das Ticketdatum belege, dass eine Auslandsreise für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant gewesen sei, so der Versicherer. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. So sah es auch das Oberlandesgericht, doch der Bundesgerichtshof war mit dieser Interpretation der Klausel ganz und gar nicht einverstanden und hob das Urteil auf (IV ZR 136/06).

Dass der Versicherungsschutz davon abhängen sollte, für welche Dauer die Reise des Versicherungsnehmers geplant sei, erschließe sich dem Leser des Kleingedruckten nicht. Die Einschränkung komme doch sehr überraschend, damit müssten die Kunden nicht rechnen. Diese Interpretation der Klausel passe auch nicht zum nächsten Satz, der besage, dass der Versicherungsschutz verlängert werde, falls der Versicherungsnehmer transportunfähig sein sollte.

Die Klausel sei daher so zu verstehen, wie es auch ihr Wortlaut nahelege: Auf Auslandsreisen bestehe Versicherungsschutz für die ersten sechs Wochen - immer und unabhängig davon, wie lange die Reise des Versicherungsnehmers dauern sollte. Fazit: Sollte die verstorbene USA-Reisende transportunfähig gewesen sein (das muss die Vorinstanz noch klären), muss der Versicherer die Heilbehandlungskosten in voller Höhe erstatten.