Wärmedämmung schlecht geplant

Dafür ist nicht der Bauunternehmer verantwortlich, der das Verbundsystem angebracht hat

onlineurteile.de - Ein Hauseigentümer beauftragte einen Bauunternehmer damit, am Gebäude ein Wärmedämmverbundsystem anzubringen. Die Abdichtung hatte eine andere Firma schon verlegt. Der Bauunternehmer führte den Auftrag aus, ohne den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es anschließend — d.h. wenn die Dämmschichten einmal auf der Abdichtung angebracht sind — kaum noch eine Möglichkeit gibt, einen regensicheren Anschluss herzustellen. Prompt reklamierte der Auftraggeber den nicht fachgerechten Anschluss und behielt den restlichen Werklohn des Bauunternehmers ein.

Mit Erfolg verklagte der Auftragnehmer den Hauseigentümer auf Zahlung. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied zu Gunsten des Unternehmers, weil ein Bausachverständiger erläutert hatte, der Mangel sei im Wesentlichen (zu etwa 60%) auf die fehlerhafte Planung des Architekten zurückzuführen (3 U 658/11). Dessen Mitverschulden müsse sich der Auftraggeber zurechnen lassen.

Dagegen stufte der Sachverständige die Verantwortung des Bauunternehmens mit 5% als verschwindend gering ein. Allerdings habe sich auch der Bauunternehmer nicht korrekt verhalten, so das OLG. Grundsätzlich sei es zwar nicht seine Aufgabe, auf eine ausreichende Koordinierung der nachfolgenden Baumaßnahmen hinzuwirken. Er müsse "nur" eine geeignete Grundlage für diese schaffen.

Ausnahmsweise wäre es hier jedoch notwendig gewesen, den Auftraggeber darüber zu informieren, dass es nach dem Ende seiner Arbeiten nicht mehr möglich sein würde, einen regensicheren Anschluss zu bewerkstelligen. Bestehe die Gefahr, dass die nachfolgenden Handwerker nicht erkennen können, ob die Vorleistung für sie eine geeignete Arbeitsgrundlage darstelle, sei der Vorunternehmer verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. (In Sachen Schadenersatz müsse sich der Hauseigentümer trotzdem an den Architekten halten.)