Wärmemessdienste streiten um Kunden

Abwerben von Kunden mit vorbereiteten Kündigungsschreiben ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig

onlineurteile.de - Zuerst arbeitete der junge Mann als Angestellter seines Vaters, der Franchisenehmer eines Wärmemessdienstes A war. Danach machte sich der Sohn als Franchisenehmer des Konkurrenzunternehmens B selbstständig. Bald fiel dem Messdienst A auf, dass in einem Bezirk über 20 Kunden mit gleich lautenden Kündigungsschreiben kündigten. Das Unternehmen verklagte den früheren Angestellten und seinen Auftraggeber, den Messdienst B, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens: Systematisch hätten sie Kunden abgeworben und diesen vorgefertigte Kündigungsschreiben vorgelegt, um dann selbst mit ihnen ins Geschäft zu kommen.

Wenn nicht besondere Umstände dazukämen, sei das noch keine unzulässige Behinderung eines Mitbewerbers, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 140/02). Niemand habe Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Zum Wesen des Wettbewerbs gehöre es, der Konkurrenz Kunden abzuwerben. Kündigungshilfe zu leisten, sei grundsätzlich zulässig. Das gelte auch für vorbereitete Kündigungsschreiben, die der Verbraucher nur noch unterschreiben müsse. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher lasse sich nicht allein durch eine solche Dienstleistung unsachlich beeinflussen und zu einem Wechsel bewegen.