Wärmepumpe zu laut
onlineurteile.de - Der Eigentümer eines 1973 gebauten Einfamilienhauses ließ 2005 von einem darauf spezialisierten Handwerksbetrieb eine Luft- und Wasserwärmepumpe einbauen. Schon bald beanstandete der Auftraggeber unangenehme Laufgeräusche. Als der Installateur eine Nachbesserung ablehnte, erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag. Er zog vor Gericht, um die Rückzahlung des Werklohns durchzusetzen.
Ein privates Sachverständigengutachten bescheinigte ihm, dass die Anlage infolge fehlender Schallentkopplung vom Boden zu laut sei: Sie erzeuge 60 dB (A) Lärm, laut Hersteller seien aber nur 55 dB (A) zulässig. Beim Landgericht scheiterte der Hauseigentümer trotzdem mit seiner Klage. Begründung: Der Geräteschall überschreite die Herstellervorgaben so geringfügig, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wärmepumpe mit großem Aufwand wieder auszubauen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verneinte ebenfalls ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers und verdonnerte den Handwerksbetrieb nur zur Nachbesserung (22 U 128/10). Eine Schallentkopplung vom Boden entspreche den anerkannten Regeln der Technik, so das OLG. Dem üblichen Qualitätsstandard müsse eine Wärmepumpenanlage auch ohne explizite Vereinbarung entsprechen. Da sie ansonsten aber funktionstüchtig sei, wäre es unverhältnismäßig, den Vertrag rückgängig zu machen.
In Bezug auf haustechnische Anlagen im eigenen Haus gebe es keine genauen Vorgaben für den Schallschutz, erklärte das OLG — weder für Neubauten, noch für die Sanierung im Altbau. Die Schallschutznorm DIN 4109 sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um einen Bau aus den 70er Jahren handle. Also erfülle der gesamte Baukörper nicht die heute viel höheren Anforderungen an den Schallschutz. Aber die Wärmepumpe werde wenigstens dem üblichen Standard entsprechen, wenn der Mangel beseitigt sei.