Waffen und Munition in der Wohnung

Das ist vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, wenn ein Sportschütze die Sicherheitsvorschriften einhält

onlineurteile.de - Der Ehemann einer Mieterin ist Sportschütze. Er besitzt eine waffenrechtliche Erlaubnis, mit Waffen bzw. Munition umzugehen und sie aufzubewahren. Alles, was er für sein Hobby braucht, verwahrt der Sportschütze in speziellen Sicherheitsbehältern in der Mietwohnung. Im Keller stellt er mit einer Wiederladepresse Patronenmunition her.

Obwohl die zuständige Ordnungsbehörde alles kontrolliert und für korrekt erklärt hatte, war der Vermieterin das Treiben suspekt: Waffen und Munition zu lagern, stelle vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, fand sie. Das Treibmittel, das der Schütze für das Herstellen von Munition benötige, sei feuergefährlich. Die Vermieterin klagte auf Unterlassung, hatte damit aber beim Amtsgericht Hannover keinen Erfolg (546 C 2917/10).

Der strittige Punkt sei vertraglich nicht geregelt, also müsse man den Mietvertrag ergänzend auslegen, so das Gericht. Wer Räume miete, wolle darin auch seine Hobbys ausüben. Soweit niemand beeinträchtigt oder gefährdet werde, gehe das in Ordnung. Wie Waffen und Munition aufzubewahren seien, lege das Waffengesetz fest. Solange diese Sicherheitsauflagen erfüllt würden, bestehe weder für die Mietsache, noch für die Mitmieter eine Gefahr.

Der Sportschütze - der als Ehemann der Mieterin ein eigenes Nutzungsrecht für die Räume habe - bewahre alles in speziellen Sicherheitsbehältern auf, die den Anforderungen des Waffengesetzes entsprächen. Das gelte auch für das Herstellen der Patronen: Das Treibmittel sei wohl feuergefährlich; der Stoff werde jedoch nicht gelagert, sondern verarbeitet. Die Patronen wiederum lägen in eigens dafür zugelassenen Sicherheitsbehältern.