Wagen fährt keine 202 km/h!

Käufer will deswegen seinen neuen Flitzer zurückgeben

onlineurteile.de - Das für 33.720 Euro neu gekaufte Auto hatte einfach nicht den letzten Kick. Statt der im Prospekt angegebenen 202 km/h erreichte der Wagen nur schlappe 197,51 km/h Höchstgeschwindigkeit, wie später ein Sachverständiger ermittelte. Grund: Das Fahrzeug war mit Reifen in Größe 205/65 R 15 ausgestattet, im Prospekt ging der Hersteller von Reifen in Größe 195/65 R 15 aus.

Den Käufer, einen Oberstudienrat, wurmte es, dass der Wagen bei durchgetretenem Gaspedal einfach nicht über 200 km/h hinauskommen wollte. Der Händler solle das Fahrzeug gefälligst zurücknehmen, ließ er durch seinen Anwalt mitteilen. Doch der Verkäufer lehnte dies ab, wie nicht weiter verwunderlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Händler den Kaufpreis behalten darf (I-3 U 8/04).

Eigentlich müsste der Neuwagen die versprochene Höchstgeschwindigkeit auch mit einem anderen Reifensatz erreichen, meinten die Richter. Denn die breiteren Reifen seien dem Kunden als serienmäßige Erstausstattung verkauft worden. Dass die Reifenbreite die Höchstgeschwindigkeit ein wenig reduzieren könne, sei vielleicht nur in Fachkreisen bekannt. Doch sei die Einbuße so gering, dass dies keinen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige.

Von einem Sachmangel des Fahrzeugs könnte man nur sprechen, wenn die Abweichung über fünf Prozent läge (d.h. wenn das Fahrzeug mit 225er Reifen unter optimalen Bedingungen nur 191,9 km/h laufen würde). Doch der vom Gericht eingeschaltete Kfz-Sachverständige war die Autobahn Düsseldorf-Leverkusen auf und ab gerast und hatte dabei 197,51 km/h gemessen. Damit muss sich der flotte Oberstudienrat nun begnügen.