Walking ohne ärztliche Aufsicht ...

... muss von der privaten Krankenversicherung nicht als ärztliche Wahlleistung erstattet werden

onlineurteile.de - Im Krankenhaus können Privatpatienten auch so genannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen: ärztliche Wahlleistungen (die privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt bzw. den Arzt nach Wahl) oder nichtärztliche Wahlleistungen (Telefon, Ein- oder Zweibettzimmer etc.). Als ärztliche Wahlleistung dürfen nur Leistungen eines Arztes gesondert berechnet werden - klingt trivial, musste aber vom Oberlandesgericht Köln in einem Prozess klar gestellt werden (5 U 243/07).

Während zweier Aufenthalte in der Psychiatrie wegen "affektiver Störungen mit Depression" nahm ein Patient regelmäßig am Morgenlauf oder am Walking teil, an Gymnastikstunden, Entspannungstraining und Ergotherapie. Die Aufwendungen für diese Stunden forderte er anschließend von seiner privaten Krankenversicherung ersetzt (rund 6.900 Euro). Diese Therapien seien als ärztliche Wahlleistungen abrechenbar, meinte er, weil sie nach nach Behandlungsplänen und Weisungen des Chefarztes erfolgt seien.

Das genügte der Krankenversicherung nicht. Sie verweigerte die Kostenübernahme und bekam vom Oberlandesgericht Köln Recht. Beim Sportprogramm der Klinik seien keine Ärzte anwesend, stellten die Richter fest, es werde von Physiotherapeuten geleitet. Auch wenn der Patient auf ärztliche Anordnung daran teilnehme - dadurch werde nicht das Sportprogramm selbst zu einer Leistung des Arztes. Nur, wenn eine Therapie durch einen Arzt persönlich überwacht, angeleitet und kontrolliert werde, könne von ärztlicher Leistung die Rede sein. Werde eine Therapie dagegen komplett an nichtärztliches Personal delegiert, sei sie nicht als wahlärztliche Leistung abrechenbar.