Walnussbaum an Nachbars Dachrinne
onlineurteile.de - Am Zaun zwischen zwei Einfamilienhäusern steht (auf dem Grund von Eigentümer A) ein großer, alter Walnussbaum. Seine Äste und Zweige ragen weit in den Nachbarsgarten hinein. Häufig verstopften seine Blätter und Zweige die Dachrinne des Hauses von Nachbarin B. Sie forderte A mehrmals auf, den Baum zurückzuschneiden - ohne Erfolg.
Ein Streitschlichtungsverfahren brachte keine Einigung. A pochte auf die kommunale Baumschutzsatzung, die es verbiete, "geschützte Bäume zu entfernen ... oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern". Die Stadt Kerpen habe deshalb den Rückschnitt nicht erlaubt. Schließlich zog Frau B vor Gericht und bekam vom Amtsgericht Kerpen Recht (110 C 140/10).
Sie habe Anspruch auf den Rückschnitt. Fotos des Hauses zeigten, dass das Regenwasser nicht richtig abfließen könne - wegen des vielen Laubs in der Regenrinne, das vom Walnussbaum stamme. Das beeinträchtige das Eigentum der Frau B: Für die Nachbarin sei es unzumutbar, ständig die Regenrinne zu reinigen.
Überwiegend sind Gerichte der Ansicht, kommunale Baumschutzsatzungen begrenzten die Ansprüche von Nachbarn auf Entfernung oder Rückschnitt von Bäumen. Das Amtsgericht Kerpen argumentierte anders:
Örtliche Baumschutzsatzungen gehörten nicht zu den landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Rechte von Eigentümern wirksam einschränkten. Der Anspruch von Frau B auf Rückschnitt sei abzuleiten aus § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der den Überhang von Bäumen regle. Und diese Vorschrift sei höherrangig als kommunales Satzungsrecht.