Wann darf der Vermieter in die Wohnung?

Ein "allgemeines Zutrittsrecht" zu jeder Zeit gibt es nicht

onlineurteile.de - Mieter und Vermieter einer Eigentumswohnung hatten schon einen Prozess hinter sich: Die Kündigung des Vermieters wurde für unwirksam erklärt. Wenigstens wolle er jetzt die Wohnung in Augenschein nehmen, forderte der Vermieter, die er seit dem Einzug des Mieters 1996 nicht mehr gesehen habe. Laut Mietvertrag stehe ihm das jederzeit zu. Wenn der Mieter sich widersetze, habe er wohl "etwas zu verbergen".

Doch beim Amtsgericht Bonn scheiterte der Vermieter auch mit diesem Verlangen (5 C 275/04). Vermieter hätten das Recht, die Mietsache zu besichtigen, wenn sie die Wohnung Kaufinteressenten oder Mietinteressenten zeigen wollten; wenn ihnen Mängel angezeigt oder bekannt würden; wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Wohnung vernachlässigt werde. Es müsse also ein konkreter Anlass für einen Besuch vorliegen.

Ein allgemeines Recht der Vermieter, routinemäßig vermietete Wohnungen zu betreten und zu inspizieren, bestehe nicht. Daher sei auch die einschlägige Klausel im Mietvertrag unwirksam, die dem Vermieter ein solches Zutrittsrecht zuerkenne. Denn sie benachteilige die Mieter in unangemessener Weise: Sie hätten grundsätzlich das Recht, ihre Räume ungestört zu nutzen. Zudem habe der Mieter noch nie den Zutritt zur Wohnung verweigert, wenn z.B. Handwerker etwas reparieren mussten. Die Sorge des Vermieters, der Mieter verheimliche Schäden an der Mietsache, sei daher gegenstandslos.