Wann war der Schriftsatz beim Gericht?

Nicht das ausgedruckte Fax, sondern die gespeicherten Daten zählen

onlineurteile.de - Auf den letzten Drücker faxte der Anwalt die Berufungsbegründung zum Gericht. Sieben Seiten umfasste sie, plus zwei Seiten Anlagen. Um Mitternacht lief die Frist ab. Vier Sekunden nach Mitternacht speicherte das Telefaxgerät die letzten Daten als empfangen. Danach wurden die Fax-Seiten ausgedruckt, also schon nach Ablauf der Frist.

Das Berufungsgericht hielt die Frist für verstrichen und erklärte die Berufung für unzulässig. Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht der Fax-Ausdruck zählt, sondern der Zeitpunkt, an dem die Daten gespeichert werden (IV ZB 20/05). Alle Seiten der Berufungsbegründung plus Unterschrift seien vor Mitternacht übermittelt gewesen, also rechtzeitig. Allenfalls die beiden Seiten der Anlagen habe der Anwalt zu spät gesendet.

Bisher sei zwar immer der Ausdruck ausschlaggebend gewesen. Das werde aber dem heutigen Stand der Technik nicht gerecht. Man könne Telefax-Geräte auch so einstellen, dass einige hundert Seiten erst nach dem Empfang der Daten gedruckt werden. Dadurch gebe es unter Umständen erhebliche Zeitverschiebungen. Künftig entscheide deshalb der Zeitpunkt des elektronischen Empfangs.