Wann wird ein Auto zum "Werbeträger"?
onlineurteile.de - Einem eifrigen Mitarbeiter der Hamburger Verkehrsbehörde stach ein Wagen mit Werbeaufschriften ins Auge, der in der Nähe eines Baumarktes abgestellt war. Wenig später flatterte dem Halter ein Bescheid ins Haus, er nutze den "öffentlichen Verkehrsraum" in unzulässiger Weise für Werbung. Da er dafür keine behördliche Genehmigung habe, müsse er die Werbung künftig unterlassen oder Ordnungsgeld zahlen. Der Unternehmer legte Einspruch gegen den Bescheid der Behörde ein: Er parke seine Firmenautos wie jeder andere Autofahrer auch am Straßenrand, wo eben Platz sei.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte ein Einsehen und ersparte dem Unternehmer die Geldstrafe (2 Bs 181/03). Grundsätzlich könne jeder parken, wo er wolle. Für Werbung am Auto benötige der Halter aber eine Erlaubnis zur "Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums". Ob ein Wagen als normales Fahrzeug oder als "reiner Werbeträger" einzustufen sei, hänge von einigen Kriterien ab: Wie sei die Werbung gestaltet, wie lange stehe das Fahrzeug am gleichen Ort, wo und wie sei es geparkt.
Im konkreten Fall habe der Halter den Wagen drei Minuten von seiner Wohnung entfernt einige Tage abgestellt. Daraus könne man nicht den Schluss ziehen, dass das Auto vorrangig der Werbung diene. Erst wenn ein Fahrzeug (z.B. ein eigens für Werbung hergerichteter Anhänger) weit entfernt von der Wohnung (bzw. vom Betrieb) des Halters über Wochen und Monate an einer werbewirksamen Stelle stehe, sei dieser Schluss angebracht. Dann könne man davon ausgehen, dass das Auto nicht in erster Linie zum Fahren benutzt werde.