Warnung vor frisch gewischter Treppe?
onlineurteile.de - Eine Angestellte verklagte das Reinigungsunternehmen, das für ihren Arbeitgeber tätig war, auf 10.000 Euro Schmerzensgeld. Sie war in einem Betriebsgebäude auf frisch gewischter Treppe gestürzt und hatte sich dabei einen Trümmerbruch des linken Handgelenks zugezogen.
Dafür machte sie die Reinigungsfirma verantwortlich: Der Unfall sei auf fehlende Warnschilder zurückzuführen. Sie habe nicht erkannt, dass die Treppe feucht gewesen sei. Das hätte sie auch ohne Schilder unschwer bemerken können, konterte die Firma. Die Angestellte habe sich das Unglück selbst zuzuschreiben.
So sah es auch das Landgericht Coburg und wies die Klage der Verletzten ab (23 O 412/12). Die Treppe werde jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt. Das habe die Angestellte gewusst. Dass dabei noch nie Hinweisschilder aufgestellt wurden, habe sie ebenfalls gewusst und hätte sich darauf einstellen können.
Das Reinigungsunternehmen habe sich keinerlei Nachlässigkeit vorzuwerfen. Es müsse nur dann vor Gefahren warnen, wenn diese ohne Hinweis schwer erkennbar seien. Zum Beispiel dann, wenn Feuchtigkeit auf bestimmten Bodenbelägen kaum zu sehen sei. Das treffe hier aber nicht zu, da habe die Feuchtigkeit auf der Treppe sozusagen vor sich selbst gewarnt.
Der Sanitäter habe als Zeuge ausgesagt, er habe sofort gesehen, dass der Boden feucht gewesen sei. Wenn ein Sanitäter, der zu Hilfe eilte und sich vorrangig um die Verletzte kümmern musste, die Feuchtigkeit auf dem Boden bemerkt habe, könne man das auch von einem sorgfältigen Benutzer der Treppe erwarten.